Mahn- und Zwangsvollstreckungsrecht

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Zustellung des Mahnbescheides

Zuständig ist das Gericht, welches sich am Wohnsitz des Gläubigers befindet. Auf die Höhe der Geldforderung kommt es bei dem nicht Gericht an, durch eine Mahnung bzw. einen Mahnbescheid kann demnach eine Geldforderung geltend gemacht werden. Dabei wird zunächst ein Mahnantrag bei dem Gericht gestellt. Dieser wird dann dem Schuldner zugestellt. Ein Mahnverfahren empfiehlt sich allerdings nur, wenn von dem Schuldner die Anschrift bekannt ist. Dann wird die Klage erhoben. Durch die Klage wird ein öffentlicher Aushang bei dem Amtsgericht gemacht, es handelt sich hierbei um eine öffentliche Zustellung.

Mahnung und Widerspruchsmöglichkeiten

Natürlich hat der Schuldner die Möglichkeit bei einem zugestellten Mahnbescheid zu widersprechen. Dafür notiert er sich am besten auf dem gelben Briefumschlag den Tag der Zustellung, denn ab diesem Tag läuft die Frist für den Widerspruch. Es wird nur ein Mahnbescheid von dem Gericht erlassen, wenn auch tatsächlich alle Voraussetzungen dafür vorliegen. Es müssen alle Angaben vom Schuldner, der Geldforderung und der Fälligkeit genannt sein. Im Mahnrecht ist geregelt, dass der Schuldner nach Zustellung des Mahnbescheides innerhalb von zwei die Beträge an den Gläubiger zahlen muss und innerhalb dieser Frist widersprechen kann. Der Antragssteller wird sobald der Mahnbescheid zugestellt wurde, in Kenntnis gesetzt. So weiß er, dass er laut Vollstreckungsrecht nach zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid bei dem Gericht beantragen kann. Dies geht allerdings nur, wenn keine Zahlung erfolgt bzw. kein Widerspruch eingelegt wurde. Erhält ein Schuldner einen Mahnbescheid, wogegen er Widerspruch einlegen möchte, weil die Geldforderung nicht oder nicht mehr besteht, kann er sich auch einen Anwalt zu Rate ziehen. Der Gläubiger muss diese Geldforderung dann begründen, dafür hat er ebenso eine Frist von zwei Wochen.

Vollstreckungsbescheid

Erfolgt kein Widerspruch oder erfolgt dieser zu spät, dann folgt ein Vollstreckungsbescheid nach dem Zwangsvollstreckungsrecht. Mit diesem Bescheid kann die Zwangsvollstreckung beginnen. Jedoch kann der Schuldner auch gegen diesen Bescheid einen Einspruch einlegen. In dem Rechtsbehelf muss den konkreten Vollstreckungsbescheid genannt werden. In diesem Fall ist keine Begründung seitens des Gläubigers notwendig. Auch hier kann der Schuldner einen Anwalt bzw. einen Fachanwalt zur Hilfe nehmen. Zahlt auch dann der Schuldner nicht innerhalb der Frist, dann können Wege der Pfändung bei ihm eingeschlagen werden. Dies erfolgt in der Regel durch einen Gerichtsvollzieher. Dabei fallen für den Schuldner erhebliche Kosten im Zwangsvollstreckungsrecht an, dazu zählen unter anderem Gerichts- und Anwaltskosten. Im Mahnverfahren fallen von dem Gläubiger 0,5 vorzuleistende Gerichtskosten an. Bei einer Klage kann die Gebühr jedoch dreimal so hoch sein. Denn die Gerichtskosten richten sich nach einem Streitwert und betragen mindestens 32 Euro. Wird das ordentliche Gerichtsverfahren eingeleitet, dann fallen auch normale Kosten des Klageverfahrens an. Erst wenn eine Zahlung der Gerichtsgebühr erfolgt, dann wird der Mahnbescheid erlassen. Hingegen müssen bei einem Vollstreckungsbescheid keine zusätzlichen Kosten gezahlt werden. Bei den Anwaltskosten wird der Streitwert als Basis genommen. Damit der Antrag bearbeitet wird und Mahn- und Vollstreckungsbescheid erlassen werden, sind nach Gesetzt Verfahrensgebühren zu zahlen. Die Gebühr dafür beträgt 15 Euro. Hinzukommt eine Terminsgebühr im Falle eines Prozesses. Auch diese richtet sich nach gesetzlichen Vorschriften.

Fazit

Besteht seitens des Gläubigers eine Geldforderung, welche durch den Schuldner nicht gezahlt wird, dann hat er die Möglichkeit ein Mahnverfahren bei dem zuständigen Gericht einzuleiten. Er muss jedoch beachten, dass erst einmal Kosten für ihn anfallen, um eine Klage zu erheben. Diese kann er sich dann später bei dem Gläubiger wieder holen.